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Von Neukölln zur Weltrevolution: Zur Kommunistischen Jugendinternationale Organisationsstatut der Kommunistischen Jugendinternationale (Angenommen auf dem I. Kongreß der KJI.) 1. Zur Verwirklichung der im politischen Programm niedergelegten Grundsätze vereinigen sich die proletarischen Jugendorganisationen zur Kommunistischen Jugendinternationale. 2. Mitglied der internationalen Verbindung kann jede Jugendorganisation werden, die auf dem Boden des politischen Programms der Jugendinternationale steht und diesem und den internationalen Beschlüssen nachlebt. In jedem Lande kann nur eine Organisation Mitglied der Kommunistischen Jugendinternationale sein. 3. Über die Aufnahme entscheidet das Exekutivkomitee, in strittigen Fällen und letztinstanzlich ein internationaler Kongreß. Der Ausschluß eines Verbandes kann nur durch den Kongreß erfolgen. 4. Die Organe der Verbindung sind: a) die internationalen Kongresse; b) das Büro, c) das Exekutivkomitee. 5. Die internationalen Kongresse sollen ordentlicherweise alle Jahre stattfinden, außerordentlicherweise, wenn das Exekutivkomitee, das Internationale Büro oder ein Drittel der angeschlossenen Verbände die Einberufung verlangen. Auf Beschluß des Kongresses können die Kongreßbeschlüsse durch eine Urabstimmung bestätigt werden. 6. Die Tagesordnung der internationalen Kongresse soll vom Exekutivkomitee vorgeschlagen und kann durch das Büro und die Verbände abgeändert werden. Die Beschickung der internationalen Kongresse erfolgt nach den Bestimmungen des Komitees, das sie auf Grund der Mitgliederzahl trifft. 7. Das Internationale Büro wird gebildet aus je einem Vertreter jeder Organisation und dem Exekutivkomitee. Die Vertreter werden durch die einzelnen Organisationen bestimmt: Das Büro konstituiert sich selbst. Es tritt zweimal jährlich zu Sitzungen zusammen. 8. Das Internationale Büro entscheidet über die wichtigen politischen und prinzipiellen Fragen, die zwischen internationalen Kongressen zur Entscheidung drängen. Überwacht die Durchführung der Kongreßbeschlüsse und die Tätigkeit des Exekutivkomitees. 9. Das Exekutivkomitee wird aus fünf Personen gebildet, die vom Kongreß gewählt werden. Es konstituiert sich selbst. Der Sitz des Exekutivkomitees wird vom Kongreß bestimmt. 10. Das Exekutivkomitee ist das ausführende Organ der Jugendinternationale und hat im besonderen die Aufgabe, in allen Ländern die Propaganda für kommunistische Jugendorganisationen zu treiben und solche zu gründen, wo noch keine bestehen, ein einheitliches Programm und einheitliche Richtlinien für alle Jugendorganisationen durchzusetzen und alle Kräfte zu zentralisieren und zu einheitlichen Aktionen zusammenzufassen. Das Exekutivkomitee wie das Büro haben das Recht, Unterkommissionen zu bilden oder zu besonderen Arbeiten befähigte Genossen mit beratender Stimme beizuziehen. 11. Zur Belebung der internationalen Propaganda, zur Führung eines einheitlichen Kampfes und zur internationalen Schulung und Erziehung gibt das Exekutivkomitee eine internationale Jugendzeitung heraus. Die Redaktion erfolgt vom Exekutivkomitee. 12. Die Organisationen entrichten an die internationale Verbindung pro Jahr und tausend Mitglieder einen Beitrag von 50 Frs. In den Ländern, wo keine feste Mitgliedschaft besteht, soll die Beitragshöhe nach der Zahl der Abnehmer der Jugendpresse berechnet werden. 13. Die angeschlossenen Verbände sind verpflichtet, dem Exekutivkomitee jeden Monat Bericht über den Stand und die Tätigkeit ihres Verbandes zu erstatten und ihm regelmäßig alle ihre Zeitungen, Broschüren, Flugblätter und andere Publikationen zuzustellen. 14. Das Exekutivkomitee unterhält einen beständigen Verkehr mit dem Büro der Kommunistischen Internationale. Eine gegenseitige Vertretung mit gleichem Recht wird hergestellt. //Quelle: Alfred Kurella: Gründung und Aufbau der KJI. München 1972. S. 197.
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